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Pflegegrad

Sie müssen sich nicht vorab mit allen Begriffen auskennen —
wir helfen Ihnen in jeder Phase

Der Pflegegrad bestimmt, in welchem Umfang die Pflegeversicherung Unterstützung bezahlt.

Viele Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus, doch Sie können sich auch schon vorher an uns wenden — wir helfen Ihnen zu klären, wie es weitergeht.

Die Pflegegrade im Überblick

Die genauen Leistungsbeträge je Pflegegrad klären wir individuell

Leistungen unabhängig vom Pflegegrad

  • Wenn Angehörige, die sonst selbst pflegen, vorübergehend verhindert sind — wegen Urlaub, Krankheit oder weil sie eine Pause brauchen —, kann ein professioneller Pflegedienst in dieser Zeit die Pflege übernehmen.

    Beispiel: Wenn Sie ein- bis zweimal pro Woche einige Stunden für eigene Erledigungen oder zur Erholung brauchen, übernimmt in dieser Zeit eine Pflegekraft. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

    Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher. Seit dem 1. Juli 2025 entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit — der Anspruch besteht sofort.

    Leistungshöhe: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Jahr 2026, frei zwischen beiden Leistungen aufteilbar (§ 42a SGB XI).

  • Vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum — zum Beispiel während Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder nach einem Krankenhausaufenthalt.

    Die Kosten werden aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € gezahlt (§ 42a SGB XI).

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € im Monat für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen u. Ä. — ohne Zuzahlung und ohne ärztliche Verordnung. Bei Selbstkauf, z. B. in der Apotheke oder Drogerie, erstattet die Pflegekasse gegen Vorlage der Belege bis zu 42 € im Monat.

    Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Haltegriffe, Duschhocker, Badewannenlifter, Toilettenstuhl. Die Pflegekasse stellt sie vorrangig leihweise zur Verfügung — dann fällt in der Regel keine Zuzahlung an. Andernfalls beträgt die Zuzahlung 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel.

    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme — z. B. für eine Rampe, eine Türverbreiterung oder eine bodengleiche Dusche. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

    So helfen wir: Wir beraten Sie bei der Auswahl passender Pflegehilfsmittel und unterstützen Sie bei den Anträgen an die Pflegekasse — auch für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

  • Auch Angehörige, die selbst pflegen, erhalten Unterstützung:

    • Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 44 SGB XI)
    • Kostenlose Pflegekurse und häusliche Schulungen für pflegende Angehörige (§ 45 SGB XI)
    • Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld: verpflichtend einmal im Halbjahr bei Pflegegrad 2–5, bei Pflegegrad 4–5 auf Wunsch auch vierteljährlich, bei Pflegegrad 1 freiwillig (§ 37 Abs. 3 SGB XI)