Wenn Angehörige, die sonst selbst pflegen, vorübergehend verhindert sind — wegen Urlaub, Krankheit oder weil sie eine Pause brauchen —, kann ein professioneller Pflegedienst in dieser Zeit die Pflege übernehmen.
Beispiel: Wenn Sie ein- bis zweimal pro Woche einige Stunden für eigene Erledigungen oder zur Erholung brauchen, übernimmt in dieser Zeit eine Pflegekraft. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher. Seit dem 1. Juli 2025 entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit — der Anspruch besteht sofort.
Leistungshöhe: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Jahr 2026, frei zwischen beiden Leistungen aufteilbar (§ 42a SGB XI).


